Vereinssatzung „Red Rocket“

Geschichte

Der Red Rocket e.V. ist ein Verein, der sich der Organisation des Red Rocket Festivals widmet. Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig und freuen sich mit euch ein tolles Festivalwochenende zu verbringen. Das Festival fand jedoch das erste mal 2021 statt, damals noch auf einem abgeschiedenen Jugendplatz in Moselnähe. Im nächsten Jahr konnten sich die Gäste über ein familiäres Festival freuen wärend alle großen Veranstaltungen ausfallen mussten. 2023 wurde dann der Red Rocket e.V gegründet. Seitdem findet das Festival auf dem Gut Haarbecke bei Kierspe statt.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen: „Red Rocket“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ 
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Köln 
  1. Postanschrift:  Niehler Str. 220, 50733 Köln 
  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins 

Zweck des Vereins sind öffentliche Kultur- und Musikveranstaltungen. 

1. Der Verein dient sowohl der Förderung des kulturellen Lebens durch Veranstaltungen in den Bereichen Musik, Tanz und bildende Kunst, als auch zu eigenen Aktivitäten in diesen und sonstigen kulturellen Bereichen. 

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dafür notwendige Mittel werden durch Einnahmen aus Veranstaltungen, Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen aufgebracht. 

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gilt auch bei ihrem Ausscheiden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützen will. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet: 

  1. mit dem Tod des Mitglieds 
  1. durch freiwilligen Austritt 
  1. durch Ausschluss aus dem Verein 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es dem Vereinszweck gröblich zuwiderhandelt oder mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch erhoben werden. Die endgültige Entscheidung trifft dann die nächste Mitgliederversammlung. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. 

§ 6 Der Vorstand 

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich: 

  • dem Vorsitzenden 
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden 
  • dem Schatzmeister und dem 
  • Schriftführer 

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem 

stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren 

    gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. 

§ 7 Mitgliederversammlung 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem 

muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 

3. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. 

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der 

abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des 

Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 

§ 8 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 04.10.2023 errichtet.